Norbert hat geschrieben:Sicher ?
Wo kann ich sowas nachlesen ?
Ich denke mir:
Von mir als Käufer der Box von einem UM Kunden kann UM nichts fordern sondern nur von ihrem Vertragspartner, dem UM Kunden, die in den o.g. AGB erwähnte Vertragsstrafe.
Und ich behaupte mal das ihnen das Geld viel lieber ist als eine alte ausgediente Box die bei UM in den Schrott wandert.
UM kauft sicher hunderttausende dieser Boxen für einen Einkaufspreis bei dem jeder hier neidisch wird.
Die haben die Box schon abgeschrieben sobald sie einen Neukunden haben.
Wenn dieser am Ende noch die Strafe zahlen muss weil er das Gerät nicht mehr hat ist das für UM das grösste Geschäft überhaupt.
... wenn ein Unitymedia-Kunde vertragswidrig die Box verkauft, dann kannst du kein Eigentum an der Box erwerben, da der Verkäufer nur Besitzer und nicht Eigentümer ist.
Der Eigentümer hat das Recht auf Herausgabe seines Eigentums. Das gilt auch, wenn du nicht wusstest, dass der Verkäufer kein EIgentum an der Sache hatte (gutgläubiger Erwerb). Das ist alles im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt.
Immerhin ist jede HD-Box aufgrund der MAC-Adresse eindeutig identifizierbar. Allerdings wage ich zu bezweifeln, dass Unitymedia irgendwelche rechtliche Schritte einleiten wird, wenn der in den AGB vereinbarte Schadensersatz geleistet wird.
Die HD-Box wird provosioniert und damit dem einzelnen Kunden zugeordnet. Wenn kostenpflichtige interaktive Dienste genutzt werden, werden die Kosten dem Kunden zugeordnet, dem die HD-Box zugeordnet wurde. Wird die HD-Box vertragswidrig verkauft, kann der Käufer u.U. diese Dienste zu Lasten des Verkäufers nutzen.
Die zurückgesandten Boxen wandern grundsätzlich nicht in den Schrott. Die Boxen werden wieder aufbereitet (gereinigt, neues Gehäuse etc.) und dann wieder an die Kunden ausgegeben. Das ist erheblich preiswerter, als die Boxen zu entsorgen. Entsorgt werden allenfalls die uralten Receiver wie Samsung DCB-B360G oder TT micro C254 ...